AGB

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen von Standard Hardware (nachfolgend auch zusammenfassend kurz “Vertragsprodukte”) der GEFERTEC GmbH (nachfolgend kurz “GEFERTEC”) erfolgen nebst der dazugehörigen Bedienungsanleitung und Installationsanweisung (nachfolgend „Dokumentation“) und ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden.
Maßgebend für den Umfang der von GEFERTEC übernommenen Lieferpflichten ist ausschließlich die durch GEFERTEC erteilte schriftliche Auftragsbestätigung. GEFERTEC behält sich das Recht vor, Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind während der Lieferzeit vorzunehmen, sofern die Vertragsprodukte nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Die Verantwortung für die den Bedürfnissen des Kunden entsprechende Auswahl der Vertragsprodukte trägt ausschließlich der Kunde.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Lieferung, Gefahrenübergang

2.1 Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie durch GEFERTEC als solche ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2.2 Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.

2.3 Die Liefertermine bzw. Lieferfristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von GEFERTEC liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Vertragsprodukte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

2.4 Sämtliche Lieferungen erfolgen EXW Sitz von GEFERTEC.

2.5 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Vertragsprodukte unverzüglich auf Transportschäden oder sonstige äußere Mängel zu untersuchen und die entsprechenden Beweise zu sichern. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Tagen nach Eingang beim Kunden durch diesen schriftlich gegenüber GEFERTEC anzuzeigen.

2.6 GEFERTEC ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

2.7 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Vertragsprodukte auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn GEFERTEC sonstige Leistungen übernommen hat oder bei Nachlieferungen oder Nachbesserungen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die GEFERTEC nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Maßgebend für die Preise, der durch GEFERTEC zu erbringenden Leistungen ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, die bei Auftragserteilung geltende allgemeine Preisliste von GEFERTEC. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart als Nettopreise ausschließlich Verpackung, Lieferung, Fracht, Umsatzsteuer, Zölle etc.

3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen sofort bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

3.3 Scheck- und Wechselzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht angesehen.

3.4 Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 9% p.a. geschuldet. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Zinsen und Schäden bleibt vorbehalten.

3.5 Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber GEFERTEC nicht nach, so ist GEFERTEC berechtigt, weitere Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen und die sofortige Barzahlung ihrer fälligen Forderungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist GEFERTEC berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheiten auszuführen.

3.6 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur wegen Unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.

3.7 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist GEFERTEC berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 GEFERTEC behält sich das Eigentum an den gelieferten Vertragsprodukten (nachfolgend “Vorbehaltsware”) einschließlich etwaiger Dokumentationen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Kunden aus dem betreffenden Liefervertrag vor.

4.2 GEFERTEC behält sich alle Nutzungsrechte an vertragsgegenständlichen Computerprogrammen und anderen geschützten Werken bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung aus dem zugrunde liegenden Liefervertrag vor. Bis zur vollständigen Bezahlung räumt GEFERTEC allenfalls ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zu Testzwecken ein, welches jederzeit nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung widerrufen werden kann.

4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist GEFERTEC berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch GEFERTEC liegt kein Rücktritt vom Vertrag. GEFERTEC ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und den Erlös unter Abzug angemessener Verwertungskosten auf ihre offenen Forderungen anzurechnen.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und gegen Beschädigung und Untergang zu versichern.

4.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt GEFERTEC jedoch bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des zwischen GEFERTEC und dem Kunden vereinbarten Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung oder Verbindung weiterverkauft worden ist.

4.6 Zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ist der Kunde auch weiterhin nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GEFERTEC, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. GEFERTEC verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Weiterveräußerungserlösen ordnungsgemäß nachkommt, weder in Zahlungsverzug kommt, noch seine generelle Zahlungseinstellung gegeben ist. Andernfalls kann GEFERTEC verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für GEFERTEC vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, GEFERTEC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GEFERTEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

4.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, GEFERTEC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt GEFERTEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für GEFERTEC.

4.9 Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde GEFERTEC unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und GEFERTEC alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von GEFERTEC erforderlich sind. Dritte sind auf das Eigentum von GEFERTEC an der Vorbehaltsware hinzuweisen.

4.10 GEFERTEC verpflichtet sich, die GEFERTEC zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die GEFERTEC zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

5. Mängelrechte

5.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler der Vertragsprodukte völlig auszuschließen. Mängelrechte werden daher insoweit ausgeschlossen, als Fehler sich nicht oder nur unwesentlich auf die bestimmungsgemäße Nutzung oder mangels einer Vereinbarung auf den gewöhnlichen Gebrauch der Vertragsprodukte auswirken.

5.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Vertragsprodukte beträgt 12 Monate, beginnend mit der Ablieferung der Vertragsprodukte.

5.3 Im Falle eines Mangels eines Vertragsproduktes hat der Kunde GEFERTEC zunächst Gelegenheit zu geben, kostenlos nach zu erfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von GEFERTEC in der Beseitigung des Mangels, der Lieferung eines mangelfreien Ersatzproduktes oder sofern die vertragsgemäße Nutzung des Vertragsproduktes hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird in einer vorübergehenden oder dauerhaften Umgehung des Mangels (“Workaround”) bestehen.

5.4 Bleibt die Nacherfüllung binnen angemessener Frist auch bei zweimaligem Versuch erfolglos, kann der Kunde nach vorheriger Androhung und Bestimmung einer Nachfrist Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

5.5 Die Mängelhaftungsrechte bestehen nicht mehr, sofern und soweit der Kunde die Vertragsprodukte vertragswidrig nutzt oder Vertragssoftware ändert oder erweitert, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Benutzung, Änderung oder Erweiterung für den gerügten Mangel nicht ursächlich ist.

5.6 Bei der Eingrenzung von Mängeln der Vertragsprodukte ist der Kunde verpflichtet, nach Maßgabe der für diese gelieferte Dokumentation mitzuwirken, insbesondere durch spezifizierte und reproduzierbare Beschreibung von Fehlern/Mängeln.

5.7 Voraussetzung für die Aufrechterhaltung von Mängelrechten ist, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unverzüglich nachgekommen ist.

6. Haftung/Schadensersatz

6.1 Haftet GEFERTEC für die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten so ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, dessen Eintritt für GEFERTEC nach den ihr bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise voraussehbar war. Regelmäßig überschreitet der vorhersehbare Schaden nicht Euro 50.000,00. Entsprechendes gilt für die Haftung von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von GEFERTEC in diesen Fällen.

6.2 GEFERTEC haftet aufgrund anderer Rechtsverletzungen nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Haftung mit Ausnahme von Vorsatz auf solche Schäden begrenzt ist, deren Eintritt GEFERTEC nach den GEFERTEC bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise voraussehen konnte, was regelmäßig den Betrag von Euro 500.000,00 nicht überschreitet.

6.3 Die Haftung von GEFERTEC für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

6.4 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zum Schutz vor Datenverlust zu treffen. Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieser Ziff. 6 haftet GEFERTEC bei Datenverlust nur für die Kosten bzw. den Aufwand der Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung.

6.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für Garantien, im Falle der arglistigen Täuschung sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

7. Schutzrechte

Sämtliche Eigentums- und sonstigen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, an der Benutzerdokumentation, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – verbleiben, soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich anders geregelt, ausschließlich bei GEFERTEC.

8. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen GEFERTEC, einschließlich etwaiger Schadens- oder Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.

9. Schutzrechte Dritter

9.1 GEFERTEC wird den Kunden gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus der behaupteten Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten Dritter durch die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsprodukte hergeleitet werden. Die Kosten der Rechtsverfolgung über nimmt GEFERTEC, sofern der Kunde GEFERTEC unverzüglich und schriftlich über die behauptete Schutzrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt hat und GEFERTEC sämtliche Abwehrmaßnahmen einschließlich etwaiger Vergleichsverhandlungen überlässt.

9.2 Der Kunde ist zur Geltendmachung der Rechte gemäß 9.1 nicht berechtigt, wenn die Verletzung der Schutzrechte auf einer Veränderung der Vertragsprodukte oder auf der Verbindung mit anderen Produkten durch den Kunden beruht.

9.3 Soweit in dieser Ziffer nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen der Ziffern 5 und 6 entsprechend.

10. Nachhaltigkeit, Code of Conduct

Nachhaltigkeit ist einer der zentralen Werte für GEFERTEC. Aus diesem Grund wird erwartet, dass der Kunde bei der Zusammenarbeit mit GEFERTEC die geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften einhält. Die wichtigsten Regeln für die Lieferkette von Gefertec sind im Verhaltenskodex für Lieferanten aufgeführt, der auf der Website von Gefertec zu finden ist. GEFERTEC erwartet von den Kunden, dass sie ihrem Handeln dieselben ethischen Grundsätze zugrunde legen und ihre Managementsysteme an sozialen, ökologischen und ökonomischen Aspekten ausrichten. Der Kunde ermutigt seine Lieferanten, diesen Verhaltenskodex im Rahmen der Erfüllung ihrer weiteren vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten und die hieraus entstehenden Verpflichtungen in der Lieferkette weiterzugeben.

11. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche in Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

12. Sonstiges

12.1 Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bedingungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.

12.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden.

12.3 Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ist das am Sitz von GEFERTEC örtlich und sachlich zuständige Gericht. Unbeschadet dessen bleibt GEFERTEC zur Erhebung der Klage oder Einleitung sonstiger rechtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden berechtigt.